Satzung

Satzung des Förderkreises des Werner-Heisenberg-Gymnasiums Bad Dürkheim e. V.

Satzung Förderkreis WHG 2023

Satzung des Förderkreises
des Werner-Heisenberg-Gymnasiums Bad Dürkheim e. V.

§1 Name und Sitz
(1) Die Vereinigung trägt den Namen „Förderkreis des Werner-Heisenberg-Gymnasiums
Bad Dürkheim e. V.“. Sie wurde am 14. März 1974 gegründet. Sie hat ihren Sitz in Bad
Dürkheim. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck
1)Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung am Werner-Heisenberg-
Gymnasium in Bad Dürkheim, und zwar insbesondere:
a) durch Unterstützung begabter und/oder bedürftiger Schüler des Gymnasiums
b) durch Bereitstellung von Mitteln zur Beschaffung von Lehr- und
Anschauungsmaterial, von Literatur für die Schulbüchereien sowie durch Zuschüsse
zu Lehrfahrten, Besichtigungen, Sportkursen und ähnlichen unmittelbar der
Ausbildung dienenden Zwecken
2) Der Förderkreis unterstützt die Teilnahme an schulischen Aktivitäten für
Schüler in besonderen finanziellen Notlagen (mildtätige Zwecke).
3) Der Förderkreis pflegt den freundschaftlichen Zusammenhalt unter den
früheren Schülern und hält die Verbindung mit der Schule aufrecht.

§3 Gemeinnützigkeit
1) Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Soweit der Schule für die unter § 2 genannten Zwecke Mittel zur Verfügung gestellt
werden, muss bei der Entscheidung über deren Verwendung im Einzelnen der
Vorstand oder ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied mitwirken.
2) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen erhalten. Der Förderkreis darf keine Person durch
Ausgaben, die seinen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen
3) Zur mildtätige Unterstützung von Schülern zur Teilnahme an schulischen
Aktivitäten in finanziellen Notlagensituationen ist die Situation dem Verein jeweils
nachzuweisen.

§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des
privaten und öffentlichen Rechts werden.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand.
3) Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
4) Mitglieder, die sich um die Schule oder um den Förderkreis in besonderer Weise
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind
von der Beitragszahlung befreit.
5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
6) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
7) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied
durch einen eingeschriebenen Brief mit Angabe der Gründe mitzuteilen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb vier Wochen
nach Zustellung das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Mitgliedschaft ruht in diesem Falle bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung.
8) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand,
wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch
nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von
der Absendung der Mahnung an die letztbenannte Adresse des Mitglieds in voller
Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende
Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

§6 Organe des Förderkreises
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung
1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in jedem Frühjahr
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich (auch in
elektronischer Form z. B.Email) einberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch
ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen
Kommunikation stattfinden (hybride Versammlung). Wird eine hybride oder virtuelle
Versammlung einberufen, so muss auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre
Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die
Einladung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder, darunter
zwei vom Vorstand, anwesend sind.
4) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
Entgegennahme des Jahresberichts durch den 1. Vorsitzenden
Entlastung des Vorstands
Wahl des Vorstands
Wahl der zwei Kassenprüfer
Beratung und Beschluss über besondere Veranstaltungen, Satzungsänderungen,
Berufungen und alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder, bei Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen
Mitglieder und mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder über die
Änderung des Vereinszwecks oder über die Auflösung des Vereins.
7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§8 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Kassenwart, dem Schriftführer und vier Beisitzern. Davon sollen zwei Lehrer des
WHG sein.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2.
Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
3) Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende verpflichtet sein, von seinem
Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert
ist.
4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
5) Der Schriftführer führt das Protokoll.
6) Der Kassenwart sorgt für den richtigen Eingang der Mitgliedsbeiträge und führt die
Konten. Er berichtet der Mitgliederversammlung über die Rechnungsführung, die von
zwei hierzu bestimmten Mitgliedern zu prüfen ist. Auf ihren Antrag erteilt die
Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung.
7) Der 1.Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse die Verwendung der
Gelder mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei
Stimmengleichheit gibt der Vorsitzendeden Ausschlag.

§9 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mitglieder, die sich noch in der Ausbildung befinden, zahlen einen reduzierten Betrag.
Freiwillige Spenden sind möglich.

§10 Auflösung
1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks
fällt das Vereinsvermögen an die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als Schulträger,
der es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des §2 dieser Satzung für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Bad Dürkheim 25.05.2023