Satzung

Satzung des Förderkreises des Werner-Heisenberg-Gymnasiums Bad Dürkheim e. V.

Satzung Förderkreis WHG 2022

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Vereinigung trägt den Namen „Förderkreis des Werner-Heisenberg-Gymnasiums Bad  Dürkheim e. V.“ . Sie wurde am 14. März 1974 gegründet.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Bad Dürkheim.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung  am Werner-Heisenberg-Gymnasium in Bad Dürkheim und zwar insbesondere:
a) durch Unterstützung begabter und/oder bedürftiger Schüler des Gymnasiums
b) durch Bereitstellung von Mitteln zur Beschaffung von Lehr- und Anschauungsmaterial, von Literatur für die Schulbüchereien sowie durch Zuschüsse zu Lehrfahrten, Besichtigungen,
Sportkursen und ähnlichen unmittelbar der Erziehung und Ausbildung dienenden Zwecken.

(2) Der Förderkreis unterstützt die Teilnahme an schulischen Aktivitäten für Schüler in besonderen finanziellen Notlagen (mildtätige Zwecke).

(3) Der Förderkreis pflegt den freundschaftlichen Zusammenhalt unter den früheren Schülern und hält die Verbindung mit der Schule aufrecht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Soweit der Schule für die unter § 2 genannten Zwecke Mittel zur Verfügung gestellt werden, muss bei der Entscheidung über deren Verwendung im einzelnen der Vorstand oder ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied mitwirken.

(2) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten. Der Förderkreis darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die seinen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Zur mildtätige Unterstützung von Schülern zur Teilnahme an schulischen Aktivitäten in finanziellen Notlagensituationen ist die Situation dem Verein jeweils nachzuweisen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3)Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

(4)Mitglieder, die sich um die Schule oder um den Förderkreis in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

(6) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(7) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mit Angabe der Gründe mitzuteilen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb vier Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliedschaft ruht in diesem Falle bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

(8) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbenannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

§ 6 Organe des Förderkreises

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in jedem Frühjahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einladung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder, darunter zwei vom Vorstand, anwesend sind.

(4)Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
Entgegennahme des Jahresberichts durch den 1. Vorsitzenden
Entlastung des Vorstands
Wahl des Vorstands
Wahl der zwei Kassenprüfer
Beratung und Beschluss über besondere Veranstaltungen, Satzungsänderungen, Berufungen
und alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder und mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder über die Änderung des Vereinszwecks oder über die Auflösung des Vereins.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und vier Beisitzern. Davon sollen zwei Lehrer des Werner-Heisenberg-Gymnasiums Bad Dürkheim sein.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten.
Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

(3) Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende verpflichtet sein, von seinem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.

(5) Der Schriftführer führt das Protokoll.

(6) Der Schatzmeister sorgt für den richtigen Eingang der Mitgliedsbeiträge und führt die Konten. Er berichtet der Mitgliederversammlung über die Rechnungsführung, die von zwei hierzu bestimmten Mitgliedern zu prüfen ist. Auf ihren Antrag erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung.

(7) Der 1.Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende.

(8) Der Vorstand berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse die Verwendung der Gelder mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mitglieder, die sich noch in der Ausbildung befinden, zahlen einen reduzierten Betrag.
Freiwillige Spenden sind möglich.

 

§ 10 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger Kreisverwaltung Bad Dürkheim. Der es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des §2 dieser Satzung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Bad Dürkheim, den 07. Juli 2022